§ 10 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorschriften für die Aufwandsentschädigungen
§ 10 KomBesVO – Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit in Gemeinden und Städten
(1) Die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:
in Gemeinden (Städten)
mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 145 Euro |
mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 175 Euro |
mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 225 Euro |
mit bis zu 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 265 Euro |
mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 325 Euro |
mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 400 Euro |
(2) Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (Erste Stadträtin, Erster Stadtrat) darf 50 %, die der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit darf 25 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, aufgerundet auf volle Euro, nicht überschreiten.