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§ 7 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

III. – Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KiStG-Saar

(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer

  1. 1.

    bei der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 6 Abs. 2 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,

  2. 2.

    beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der nach § 6 Abs. 3 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,

  3. 3.

    bei der Zusammenveranlagung und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der nach § 6 Abs. 2 ermittelten Steuer beider Ehegatten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.