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§ 20 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

VIII. – Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 KiStG-Saar

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Die Änderung in § 7 Abs. 1 Nummer 1 ist bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2013 anzuwenden. § 6 Abs. 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und § 8a sind nur für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anzuwenden.