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§ 19 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

VIII. – Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 KiStG-Saar

(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Anerkennung nach § 17 regeln.

(2) Das Ministerium für Finanzen und Europa erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Gemeinden regeln, erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(3) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.