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§ 14 KiStG-Saar
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Landesrecht Saarland

V. – Verwaltung der Kirchensteuer

Titel: Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG-Saar)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KiStG-Saar
Gliederungs-Nr.: 61104-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 KiStG-Saar

(1) Auf Antrag einer Diözese der Römisch-Katholischen Kirche oder einer Evangelischen Landeskirche wird die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, die Kirchensteuer vom Vermögen sowie das besondere Kirchgeld im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 von den Finanzämtern verwaltet, sofern die jeweilige Kirchensteuer im Saarland nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für die Kirchen gleicher Konfession erhoben wird.

Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld erhoben, kann den Finanzämtern die Erhebung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen übertragen werden, bei denen gleichzeitig eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung dieser Kirchensteuern für die in § 1 Satz 2 genannten Religionsgemeinschaften übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Finanzen und Europa. Soweit Kirchensteuern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Finanzämtern verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach den Sätzen 1 und 2 übertragen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Kirchensteuern zugleich mit der Einkommensteuer und der Vermögensteuer oder nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen und zu erheben. Wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, ist auch der Zuschlag im jeweiligen Abzugsverfahren zu erheben; beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt dies nach der Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes. Die Arbeitgeber, die im Saarland eine Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts unterhalten, sind verpflichtet, von ihren Arbeitnehmern, die nach den Eintragungen auf ihrer Lohnsteuerkarte einer steuerberechtigen Kirche angehören und nach diesem Gesetz kirchensteuerpflichtig sind, die Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

(3) Auf Antrag einer Diözese oder einer Landeskirche ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für solche kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Saarlandes haben und deren Lohnsteuer von einer im Saarland belegenen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird.

(4) Auf Antrag einer Diözese oder einer Landeskirche ist die als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige, die nicht im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, einzubehalten und abzuführen. Der im Saarland Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen geltenden Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, zu Grunde zu legen.

(5) Die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter erfolgt gegen eine zwischen dem Ministerium für Finanzen und Europa und der Diözese oder der Landeskirche oder einer der in § 1 Satz 2 genannten Religionsgemeinschaften zu vereinbarende angemessene Vergütung.