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§ 25 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 KiStG M-V – Anerkannte Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung fort, soweit ihr Inhalt diesem Gesetz nicht widerspricht.

(2) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten oder deren Lebenspartner keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Finanzämtern verwaltet, bedarf es keiner erneuten Übertragung. Soweit das Finanzministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmerinnen oder von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, sind sie auch ohne Anordnung nach § 18 weiterhin hierzu verpflichtet.