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§ 24 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 KiStG M-V – Klageverfahren

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften verwaltet werden.

(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Kirche oder Religionsgesellschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar berührt sind, bei.