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§ 18 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIII. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 18 KiStG

(1) Rechtsverordnungen über

  1. 1.
    den Zeitraum, für den die Kirchensteuer erhoben wird,
  2. 2.
    den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Finanzämter und die kommunalen Steuerbehörden übernommen oder zurückgegeben werden kann,
  3. 3.
    die Einziehung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach § 10 Abs. 2 und
  4. 4.
    das Verfahren bei der Anerkennung nach § 16 und § 17

erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kirchen.

(2) Rechtsverordnungen, die die Verwaltung von Kirchensteuern sowie die Stundung und den Erlass von Kirchensteuern durch die Finanzämter nach § 9 und § 8 Abs. 4 regeln, erlässt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium. Rechtsvorschriften, die die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz sowie die Stundung und den Erlass dieser Kirchensteuer durch die zuständige Gemeinde oder den zuständigen Gemeindeverband nach § 11 und § 8 Abs. 4 regeln, erlassen diese.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium.