§ 11 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
V. – Verwaltung der Kirchensteuern
§ 11 KiStG
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.