Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Abschnitt IV – Bemessungsunterlagen
§ 10 KiStG
Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres, so werden die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig aufgeteilt, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, und dementsprechend beschränkt sich eine Gesamtschuld des nur in einem Teil des Steuerjahres Kirchensteuerpflichtigen in den Fällen der § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2. Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) unterbleibt eine Aufteilung, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 2 gilt nicht, wenn in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen sind.