Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 KiStG

Dieses Gesetz ist in seiner ab 1. August 2014 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist es erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2014 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. Hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist es erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. § 13 Absatz 2 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.