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§ 14 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 KiStG

Das Finanzministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern von den Finanzämtern und Gemeinden übernommen oder den Kirchen zurückgegeben werden kann;

  2. 2.

    die Aufteilung des zu versteuernden Einkommens bei der Zusammenveranlagung glaubensverschiedener Ehegatten in den Fällen des § 3 Abs. 3. Dabei ist vom Grundsatz der Einzelveranlagung auszugehen;

  3. 3.

    die Aufteilung der gemeinsam festzusetzenden Einkommensteuer und der gemeinsam festgesetzten Vermögensteuer in den Fällen des § 5. Dabei kann bestimmt werden, die Aufteilung der Kirchensteuer vom Einkommen auf der Grundlage der Einkünfte beider Ehegatten und die Aufteilung der Kirchensteuer vom Vermögen nach dem steuerpflichtigen Vermögen der zusammenveranlagten Personen vorzunehmen;

  4. 4.

    die Aufteilung der Kirchensteuern vom Grundbesitz, wenn mehrere Personen beteiligt sind, nach Maßgabe des auf den Steuerpflichtigen entfallenden Anteils;

  5. 5.

    das Verfahren bei der Veranlagung und Erhebung der von den Finanzämtern und Gemeinden verwalteten Kirchensteuern und beim Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag und vom Arbeitslohn.