Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
§ 10 KiStG
(1) Auf die von den Finanzämtern und den Gemeinden verwalteten Kirchensteuern finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; im Übrigen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und die über das Verwaltungszwangsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sinngemäß, soweit sich nicht aus den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.