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§ 9 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 04.12.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 90 vom 11.03.1986

§ 9 KiSteuG

(1) 1Das Ministerium der Finanzenüberträgt den Finanzämtern auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)oder zur Vermögensteuer bestehen. 2Das Gleiche gilt für die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe bei nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammenveranlagten Ehegatten.

(2) 1Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird, soweit die Lohnsteuer bei einem hessischen Finanzamt anzumelden ist. 2Der Arbeitgeber hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen. 3Für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Lohnsteuerabzug. 4Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(3) 1Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, soweit die Kapitalertragsteuer bei einem hessischen Finanzamt anzumelden ist. 2Der Abzugsverpflichtete hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer abzuführen. 3Für die Haftung des Abzugsverpflichteten bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Abzug der Kapitalertragsteuer.

(4) 1Im übrigen regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den Kirchen das Verfahren. 2Dabei können Mindestbeträge sowie Abrundungs- oder Aufrundungsbeträge festgesetzt und Vorauszahlungen angeordnet werden.

(5) Soweit bei ln-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Finanzämter die in Abs. 1 genannten Kirchensteuern verwalten, verbleibt es bei dieser Regelung.