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§ 3 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 04.12.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 90 vom 11.03.1986

§ 3 KiSteuG

(1) 1Werden Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und gehören die Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer für jede der beiden beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer der Ehegatten erhoben. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird bei konfessionsverschiedenen Ehegatten, die nicht nach § 38b des Einkommensteuergesetzes in die Steuerklasse I oder II einzureihen sind, die Kirchensteuer für jede der beiden beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Lohnsteuer erhoben.

(2) 1Werden Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und gehört nur einer der Ehegatten einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer zu dem Teil der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer erhoben, der auf den jeweiligen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuergrundtarif)auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. 2§ 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. 3Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die insoweit gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die hierauf entfallende gesondert ermittelte Einkommensteuer vor Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuer auszuscheiden. 4Die auf die Kapitaleinkünfte des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallende nach § 32d Einkommensteuergesetz gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem nach Satz 1 ermittelten Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an der gemeinsamen Einkommensteuer hinzuzurechnen. 5Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird bei glaubensverschiedenen Ehegatten die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten erhoben.