Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17a KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 04.12.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 90 vom 11.03.1986

§ 17a KiSteuG

(1) Dieses Gesetz in der Fassung vom 4. Dezember 2014 ist auf Lohnzahlungszeiträume und Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 ist § 1a in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 2Dies gilt nicht für die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.