§ 1 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
§ 1 KiSteuG
Die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben.