Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Abschnitt III – Krankenhausförderung
§ 26 KHG NRW – Besondere Beträge (1)
(1) Abweichend von § 25 Abs. 5 und 6 kann im Ausnahmefall ein besonderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig und ausreichend ist. Satz 1 gilt für Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a KHG entsprechend.
(2) Für die Beschaffung von Medizinprodukten gilt Absatz 1 nur, wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten nicht durch:
- 1.
Einnahmen aus anteiligen Abschreibungsbeträgen
- a)
aus den Gebühren der das Medizinprodukt nach Satz 2 nutzenden liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte für gesondert berechenbare stationäre und ambulante Leistungen,
- b)
aus den Sachkosten für die Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus anderen Krankenhäusern, die zur Beschaffung von Medizinprodukten nach Satz 2 angesammelt werden können,
- 2.
Fördermittel nach § 25, die noch nicht zweckentsprechend verwendet worden sind,
gedeckt werden können. Das zuständige Ministerium bestimmt die Medizinprodukte, deren Beschaffung nach Satz 1 förderungsfähig sind. Mit den Beteiligten nach § 17 Abs. 1 ist Einvernehmen anzustreben.
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).