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§ 15 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 KHG LSA – Patientenfürsprecher

(1) Der Krankenhausträger bestellt für die Dauer von vier Jahren für jedes Krankenhaus einen Patientenfürsprecher. Für ein Krankenhaus können mehrere Patientenfürsprecher bestellt werden. Der Patientenfürsprecher führt sein Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Eine vorzeitige Abbestellung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden.

(2) Das Krankenhaus teilt den Patienten und dem für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministerium die Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeit des Patientenfürsprechers mit. Dem Patientenfürsprecher sind durch das Krankenhaus geeignete Räume einschließlich Ausstattung für seine Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der unmittelbare Zugang zum Patientenfürsprecher muss gewährleistet sein. Der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus in seiner Arbeit unterstützt. Die Krankenhausleitung geht den Eingaben des Patientenfürsprechers nach und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Dem Patientenfürsprecher sind durch die Krankenhäuser regelmäßige Fort- und Weiterbildungen kostenfrei zu ermöglichen.

(3) Der Patientenfürsprecher vertritt die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus. Er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patienten und deren Angehörigen und bietet dafür neben einer allgemeinen Erreichbarkeit regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus an. Er kann sich mit Einverständnis der Patienten unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Stellen wenden. Er hat überdies die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten sowie ihren Angehörigen einerseits und dem Krankenhaus sowie den dort Beschäftigten andererseits zu fördern und dadurch auch zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Krankenhauses beizutragen. Der Patientenfürsprecher ist zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden. Der Patientenfürsprecher übt das Amt ehrenamtlich aus und ist dabei nicht an Weisungen gebunden. Er erhält vom Krankenhausträger eine Aufwandsentschädigung. Der Patientenfürsprecher bietet keine rechtliche oder medizinische Beratung an.

(4) Der Patientenfürsprecher legt der Krankenhausleitung und dem Krankenhausträger jährlich einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor. Der Krankenhausträger leitet die Erfahrungsberichte an das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium weiter.