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§ 14c KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 14c KHG LSA – Kindergesundheit und Kinderschutz

(1) Die Krankenhäuser beraten die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten von Kindern im Zusammenhang mit deren Aufenthalt im Krankenhaus bei der Klärung und Bewältigung von Problemen für die gesundheitliche Entwicklung und informieren über geeignete Hilfeangebote insbesondere in sozialpädiatrischen Zentren sowie vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, welche auf Kinderschutz spezialisiert sind.

(2) Krankenhäuser tragen zum frühzeitigen Erkennen von das Kindeswohl gefährdenden Lebenssituationen bei und wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hin. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.