§ 9 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)
§ 9 KGSG 1999
(1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland an einen anderen Ort gebracht oder gerät es in Verlust oder ist es beschädigt worden, so hat der Besitzer unverzüglich der obersten Landesbehörde Mitteilung zu machen, die dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien davon Kenntnis gibt. Zur Mitteilung sind im Falle des Besitzwechsels der bisherige und der neue Besitzer verpflichtet.
(2) Sind Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes nicht personengleich, so ist auch der Eigentümer zur Mitteilung verpflichtet.
(3) Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur vorübergehend in ein anderes Land verbracht, so geht es in das Verzeichnis dieses Landes über.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).