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§ 7 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)

Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KGSG 1999
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 KGSG 1999

(1) Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger mehr als fünf Jahre vergangen und haben sich die Umstände wesentlich verändert, so kann der Eigentümer bei der obersten Landesbehörde die Löschung beantragen.

(2) Die Löschung ist in gleicher Weise wie die Eintragung gemäß § 6 bekannt zu machen sowie den Beteiligten und dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).