Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Ergänzungs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KGSG 1999
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 KGSG 1999

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kulturgut und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht, soweit durch eigene öffentlich-rechtliche Vorschriften die Veräußerung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der Genehmigung einer Aufsicht führenden kirchlichen Stelle oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Genehmigung einer staatlichen Stelle abhängig gemacht worden ist. Jedoch muss vor der Entscheidung über die Veräußerungsgenehmigung eine sachverständige Stelle unter den Gesichtspunkten dieses Gesetzes gehört werden.

(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive anmelden. Über die Aufnahme entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).