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§ 10 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Archivgut

Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KGSG 1999
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 KGSG 1999

(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, in ein "Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut dieser eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.

(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.

(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).