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§ 9 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

2. Abschnitt – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 KGG – Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen

(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, abschließen; § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbandes kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.