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§ 18 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 KGG – Wirksamwerden der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, abzuschließen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt. Eine Vereinbarung, die einen der Beteiligten verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend. Die Aufsichtsbehörde macht die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bekannt; soweit die Vereinbarung genehmigungsbedürftig ist, gilt das auch für die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Vereinbarung wird, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und für die Beendigung der Vereinbarung entsprechend.