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§ 16 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

2. Abschnitt – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 KGG – Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, zur Deckung des Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage. In den Haushaltsjahren 2016 bis 2024 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen anzusetzen.

(2) Die Umlage soll grundsätzlich nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Mitglieder aus der Erfüllung der Verbandsaufgabe haben. Die Verbandssatzung kann einen anderen Maßstab festlegen; sie kann ferner, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Umlagepflicht einzelner Mitglieder beschränken oder ganz ausschließen.