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§ 10 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

2. Abschnitt – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 KGG – Wichtige Änderungen der Verbandssatzung

(1) Die Änderung der Verbandsaufgaben, der Beitritt, das Ausscheiden und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass außerdem die Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder erforderlich ist. Der Ausschluss von Verbandsmitgliedern ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

(2) Soll der Zweckverband eine weitere Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen, bedarf es des Antrags dieser Mitglieder; für das Verfahren zur Änderung der Verbandssatzung gilt Absatz 1.

(3) Im Übrigen finden auf die Änderungen der Verbandssatzung nach Absatz 1 und die Auflösung des Zweckverbandes die Vorschriften der §§ 7 und 8 entsprechend Anwendung; dies gilt auch bei Änderung des Maßstabes, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, die sie öffentlich bekannt macht.