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§ 24 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 28.02.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 24 KGG – Inhalt und Form

(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben

  1. 1.

    der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Delegation) oder

  2. 2.

    für die übrigen Beteiligten durchführt (Mandatierung).

(2) Den übrigen Beteiligten kann ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden; dies gilt auch für die Bestellung von Bediensteten.

(3) Ist die Geltungsdauer einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht befristet, oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, hat die Vereinbarung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen sie von den Beteiligten gekündigt werden kann.

(4) 1Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muss die Beteiligten und die Aufgaben bestimmen. 2Sie ist schriftlich abzuschließen.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinsame kommunale Anstalten und Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), entsprechend.