§ 4 KErzGGesetz über die religiöse KindererziehungBundesrechtTitel: Gesetz über die religiöse KindererziehungNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: KErzGGliederungs-Nr.: 404-9Normtyp: Gesetz§ 4 KErzG Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes sind ohne bürgerliche Wirkung.Drucken