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§ 4 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KErzG
Gliederungs-Nr.: 404-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 KErzG

Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes sind ohne bürgerliche Wirkung.