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§ 10 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KErzG
Gliederungs-Nr.: 404-9
Normtyp: Gesetz

§ 10 KErzG

(1) Amtl. Anm.:
§§ 9, 10 u. 11 Satz 2: Zeitlich überholt