Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 KatSG-LSA – Katastrophenschutzbehörden

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium des Innern.