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Anlage 1 KaffeeV
Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KaffeeV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-82
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 KaffeeV – Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen

Anlage
(zu § 1 und § 2)

  1. 1.

    1. a)

      Rohkaffee:

      der von der Frucht- und Samenschale befreite ungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung Coffea;

    2. b)

      Röstkaffee, Kaffee:

      gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit einem Wassergehalt von höchstens 50 Gramm in einem Kilogramm.

  2. 2.

    1. a)

      Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee:

      konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;

    2. b)

      Kaffee-Extrakt in Pastenform, Kaffee-Extrakt-Paste:

      konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält;

    3. c)

      flüssiger Kaffee-Extrakt, Kaffee-Extrakt in flüssiger Form:

      konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 120 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten.

    Diese Erzeugnisse werden durch Extraktion von geröstetem Kaffee unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug von Wasser konzentriert. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus dem Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen sie nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.

  3. 3.

    1. a)

      Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie:

      konzentriertes Erzeugnis, das mindestens 950 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten;

    2. b)

      Zichorien-Extrakt in Pastenform, Zichorien-Extrakt-Paste:

      konzentriertes pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten;

    3. c)

      flüssiger Zichorien-Extrakt, Zichorien-Extrakt in flüssiger Form:

      konzentriertes flüssiges Erzeugnis, das 250 bis 550 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außerdem bis zu 350 Gramm ungebrannte oder gebrannte Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten.

    Diese Erzeugnisse werden durch Extraktion von gerösteter Zichorie (Cichorium intybus L.), die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt ist und nicht für die Herstellung der Zichorie Witloof verwendet wird, unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug von Wasser konzentriert.