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§ 5 KaffeeV
Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KaffeeV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-82
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KaffeeV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.