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§ 66 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 66 JWMG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 2 Wildtiere erlegt,

  2. 2.

    entgegen § 41 Absatz 1 Satz 3 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont,

  3. 3.

    entgegen § 41 Absatz 3 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Wildtier der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten betroffen ist.