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§ 61 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 8 – Verwaltungsbehörden, Beiräte

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 61 JWMG – Fachberatung

(1) Die unteren Jagdbehörden mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung halten ein Angebot für eine fachkundige Beratung und Unterstützung im Umgang mit Wildtieren und in Fragen des Wildtiermanagements bereit. Die bei der unteren Jagdbehörde für die Fachberatung zuständigen Personen (Wildtierbeauftragte) sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche berufliche Qualifikation und eine im Bereich des Jagdwesens, des Wildtiermanagements und des Naturschutzes angemessene Sachkunde besitzen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen. Aufgabe der Fachberatung kann es insbesondere sein,

  1. 1.

    öffentliche Stellen, insbesondere Gemeinden sowie Hegegemeinschaften, private Personen und die Öffentlichkeit in Fragen des Umgangs mit Wildtieren zu informieren und zu beraten sowie beim Umgang mit Wildtieren zu unterstützen,

  2. 2.

    die Aufstellung abgestimmter Konzepte sowie deren Umsetzung, insbesondere im Bereich der Bejagung, zu koordinieren und zu betreuen,

  3. 3.

    Kontakte zwischen den im Bereich des Wildtiermanagements tätigen oder von diesem Bereich betroffenen Personen zu vermitteln und den Austausch der Interessen und Kenntnisse zu fördern,

  4. 4.

    Maßnahmen im Bereich des Wildtiermonitorings zu unterstützen und zu koordinieren,

  5. 5.

    die Verbreitung wildtierökologischer Kenntnisse zu fördern.

In arten- und naturschutzfachlichen und -rechtlichen Fragen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Naturschutzbehörden.

(2) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, die Wildforschungsstelle Baden-Württemberg und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg erstellen im Hinblick auf die Aufgaben nach Absatz 1 ein Fortbildungs- und Informationsangebot und fördern den Wissensaustausch der für die Fachberatung zuständigen Personen.