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§ 60 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 8 – Verwaltungsbehörden, Beiräte

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 60 JWMG – Beirat bei der unteren Jagdbehörde

(1) Bei der unteren Jagdbehörde mit Ausnahme der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald wird ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat sollen fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Jägerinnen und Jäger, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gemeinden im Zuständigkeitsgebiet der unteren Jagdbehörde, der unteren Naturschutzbehörde sowie der unteren Veterinärbehörde angehören. Bestehen auf dem Gebiet, für das die untere Jagdbehörde zuständig ist, Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4, soll dem Beirat ein Vertreter je Hegegemeinschaft angehören.

(2) Vorsitzendes Mitglied des Beirats ist die Leiterin oder der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde oder die sie oder ihn vertretende Person. Die untere Jagdbehörde regelt das Verfahren zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats sowie das Verfahren zu seiner Beteiligung nach Absatz 3. Die Vorschriften des § 59 Absatz 2 Satz 3 bis 6 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Der Beirat soll die untere Jagdbehörde in jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten. Grundsätzliche Bedeutung haben insbesondere

  1. 1.

    Maßnahmen nach § 51 Absatz 3,

  2. 2.

    Grundsätze der Abschussplanung,

  3. 3.

    die Ausweisung von Wildruhegebieten nach § 42,

  4. 4.

    die Einrichtung von Hegegemeinschaften nach § 47 durch die oberste Jagdbehörde.