Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 7 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 57 JWMG – Geltendmachung des Schadens

(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.

(2) Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens. Sie gibt die Anmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt.

(3) Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens und dem erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt die Gemeinde auf Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligter eine nach Absatz 4 anerkannte Wildschadensschätzerin oder einen Wildschadensschätzer und setzt einen Ortstermin fest zu dem Zweck, den Wildschaden oder Jagdschaden zu schätzen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(4) Die unteren Jagdbehörden erkennen Personen auf deren Antrag als Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer auf die Dauer von fünf Jahren an, wenn diese geeignet und befähigt sind, zum Zweck der gütlichen außergerichtlichen Einigung Wild- und Jagdschäden zu schätzen, hierzu Ortstermine durchzuführen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen und zum Zwecke der Förderung einer außergerichtlichen gütlichen Einigung in Wild- und Jagdschadenssachen nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Personen zu treffen, welche die unteren Jagdbehörden als Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer anerkennen.

(5) Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder Jagdschadensschätzung trägt die Person, die das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wildschadens oder Jagdschadens veranlasst hat. Haben sowohl die geschädigte Person als auch die ersatzpflichtige Person das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wild- oder Jagdschadens veranlasst, haften beide als Gesamtschuldner. Die geschädigte Person und die ersatzpflichtige Person verständigen sich darüber, ob und in welcher Höhe jeweils von der anderen Person der Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangt werden kann. Kommt keine Einigung zustande, kann die Person, die nach Satz 1 die Kosten des Verfahrens trägt, von der anderen Person hälftigen Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangen. Die Kosten des Verfahrens sind nicht ersatzfähig, wenn sie die Höhe des Wildschadens oder Jagdschadens übersteigen.