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§ 38 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 38 JWMG – Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden der Wildtiere

(1) Die zur Jagdausübung befugten Personen sind verpflichtet, den Wildtieren Schmerzen oder Leiden zu ersparen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. Um krankgeschossene Wildtiere vor das unvermeidbare Maß übersteigenden Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkranke oder auf andere Weise schwer verletzte Wildtiere, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, sie zu fangen und zu versorgen. Erlegt die zur Jagdausübung befugte Person im Falle des Satzes 2 ein Wildtier der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützten Arten, hat sie das Wildtier an eines der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe oder Freiburg oder an das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum zur Untersuchung abzugeben und unter Vorlage des Untersuchungsbefundes der unteren Jagdbehörde darzulegen, dass das Erlegen zur Verhinderung unnötiger Schmerzen und Leiden erforderlich war; die untere Jagdbehörde setzt die höhere Naturschutzbehörde über den Vorgang in Kenntnis.

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krank geschossener, schwerkranker oder auf andere Weise schwer verletzter Wildtiere auch über die Grenze des Jagdbezirks hinaus zu sorgen.

(3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild, mit Ausnahme der Beizjagd, sind geeignete Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 2 sowie Satz 1 und 2 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.