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§ 10 JVKostG Bln
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JVKostG Bln
Gliederungs-Nr.: 342-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 JVKostG Bln

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.

(2) Die Gebühr für eine erneute Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar wird nicht erhoben, wenn der erneuten Bewerbung auf eine Notarstelle eine Ausschreibung zu Grunde liegt, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.

(3) Auf die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das nach § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, ist das Justizverwaltungskostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.