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§ 5 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JuZwAnwG,ST
Gliederungs-Nr.: 300.6
Normtyp: Gesetz

§ 5 JuZwAnwG – Androhung

Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, es sei denn, dass die Umstände dies nicht zulassen; insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.