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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JuZwAnwG,ST
Gliederungs-Nr.: 300.6
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften

Vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 722)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: