Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11a JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften → Abschnitt 1 – Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 11a JustG NRW – Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer

(1) Das Amtsgericht Gelsenkirchen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an die Stelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Die dort anhängigen Sachen gehen auf das Amtsgericht Gelsenkirchen über.

(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.

(3) Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen zugewiesen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen unabhängig der §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5) Stehen Schöffen und Hilfsschöffen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen nach Zuweisung der Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zahl zur Verfügung, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagslisten der Stadt Gelsenkirchen statt. Für die Nachwahl gilt § 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(6) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 11 Nummer 12 bestimmten Termine um bis zu 12 Monate zu verschieben, wenn dies wegen des Standes der Bauarbeiten für das Justizzentrum Gelsenkirchen geboten ist.