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§ 62 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 15 – Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 62 JStVollzG NRW – Bedienstete

(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Anstaltsbediensteten sowie nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

(2) Den Anstalten werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang geeignete Bedienstete zur Verfügung gestellt. Die Bediensteten sollen mit der Behandlung von jungen Gefangenen nur betraut werden, wenn sie für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind und über pädagogische Kenntnisse für die Arbeit im Jugendstrafvollzug verfügen. Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie Gelegenheit zur Supervision. Die Zahl der Fachkräfte ist so zu bemessen, dass eine nachgehende Betreuung früherer Gefangener der sozialtherapeutischen Einrichtungen (§ 15) und früherer Gefangener mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 16) ermöglicht werden kann.

(3) Die Bediensteten sollen den einzelnen Abteilungen und den Arbeits- und Ausbildungsstätten fest zugeordnet werden. Sie sollen dort alle dem jeweiligen Aufgabenbereich obliegenden Vollzugsaufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen und ihre Diensteinteilung möglichst selbstständig regeln.

(4) Bei der Diensteinteilung im Übrigen hat die Anstalt auch darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 und 2 durch zeitliche Überschneidungen mit anderen Maßnahmen nach Möglichkeit vermieden wird.