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§ 6 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, Grundsätze des Vollzuges

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 6 JStVollzG NRW – Einbeziehung Dritter

(1) Die Anstalten arbeiten eng mit öffentlichen Stellen, freien Trägern sowie anderen Organisationen und Personen zusammen, die der Eingliederung der Gefangenen förderlich sein können. Die Anstalten wirken rechtzeitig auf einen Austausch der erforderlichen Informationen hin.

(2) Die Arbeit ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer wird unterstützt. Sie sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit möglich, in die Planung und Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen.

(4) Zur Förderung der Eingliederung der Gefangenen wird die Bereitstellung von Angeboten und Leistungen Dritter in den Anstalten angestrebt. Die hierfür erforderlichen Netzwerke und Strukturen sind einzurichten und fortzuentwickeln.