§ 38 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 8 – Sport, Freizeit
§ 38 JStVollzG NRW – Sport
Es sind ausreichende und freizeitpädagogisch sinnvolle Sportangebote vorzuhalten. Den Gefangenen ist mindestens drei Stunden wöchentlich eine Teilnahme, auch an Wochenenden und Feiertagen, zu ermöglichen. Die Gefangenen sollen insbesondere durch Mannschaftssport lernen, Gemeinschaftssinn zu entwickeln, Regeln einzuhalten und Rücksicht auf andere zu nehmen. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Sport ist zu fördern.