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§ 11 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Aufnahme und Vollzugsplanung

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 11 JStVollzG NRW – Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung die Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs an. Sie dient insbesondere der Feststellung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gefangenen, die für eine planvolle und wirksame Förderung der Gefangenen im Vollzug und für ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist. Zur Förderung ihrer Mitwirkungsbereitschaft werden den Gefangenen das Vollzugsziel, die Bedeutung des Vollzugsplans, die vorhandenen schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsangebote, Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die weiteren Förder- und Erziehungsangebote erläutert. Der Förder- und Erziehungsbedarf der Gefangenen wird, soweit dies nicht bereits in der Untersuchungshaft im Rahmen des Auswahlverfahrens geschehen ist, regelmäßig innerhalb der ersten vier Wochen nach der Aufnahme ermittelt. Soweit erforderlich, sind die Fachdienste frühzeitig zu beteiligen.

(2) Die Feststellungen zum Förder- und Erziehungsbedarf erstrecken sich insbesondere auf die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der Gefangenen, die Ursachen und Umstände der zu der Inhaftierung führenden Straftaten, die Lebenssituation bei der Entlassung und die Eignung für sozialtherapeutische Maßnahmen. Die Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Gefangenen sowie weitere Umstände, deren Stärkung zu einer Lebensführung ohne Straftaten beitragen kann, sollen ermittelt werden. Erkenntnisse aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sowie Erkenntnisse Dritter, insbesondere des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, der Jugendgerichtshilfe und der Jugendämter, sind nach Möglichkeit einzubeziehen.

(3) Die Ergebnisse der Feststellungen zum Förder- und Erziehungsbedarf werden mit den Gefangenen erörtert. Sinnvolle Anregungen und Vorschläge der Gefangenen werden aufgegriffen und bei der Vollzugsplanung angemessen berücksichtigt.