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Anlage 1 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Anhangteil

Titel: Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,ST
Gliederungs-Nr.: 36.1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 JKostG – Gebührenverzeichnis

Nr.GegenstandGebühren
   
1.Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches35 bis 850 Euro
   
2.Schuldnerverzeichnis 
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)525 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro
 Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
 
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Euro
 Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag Verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.
 
   
3.Hinterlegungssachen 
3.1.Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden Kostbarkeiten und von unveränderten aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10 bis 340 Euro
3.2.Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 10 Euro
 Anmerkung:
Neben der Gebühr, für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Anlage 1 Nrn. 31002 und 31003 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben
 
3.3.Zurückweisung der Beschwerde10 bis 340 Euro
3.4.Zurücknahme der Beschwerde10 bis 85 Euro
   
4.Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern 
4.1.für eine Sprache120 Euro
4.2.gleichzeitig für eine weitere Sprache oder mehrere weitere Sprachen (auch Gebärdensprache): die Gebühr der Nummer 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um20 Euro
 Die Beeidigung von Richtern und Justizbeamten als Dolmetscher und Übersetzer ist gebührenfrei. 
4.3.Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind120 Euro
   
5.Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 
5.1.für die Anerkennung als Gütestelle140 Euro
5.2.für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung55 Euro