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§ 8 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,ST
Gliederungs-Nr.: 36.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 JKostG – Stundung und Erlass von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies gilt entsprechend für Kosten, die bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit sowie bei den Justizverwaltungsbehörden entstehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden,

  1. 1.

    wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;

  2. 2.

    wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;

  3. 3.

    wenn es aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Diese Befugnis kann ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.