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§ 2 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,ST
Gliederungs-Nr.: 36.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 JKostG – Kostenbeitreibung

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.